AGB

Allgemeine Verkaufs- u. Lieferbedingungen Heidrol GmbH Stand: Mai 2018

Für unsere Lieferungen und Leistungen – auch für alle künftigen – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen und von uns schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  2. Verträge gelten erst als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt, bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.

II. Vertragsgegenstand

Unsere Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Produktlieferungen und für sonstige Leistungen wie z.B. Konstruktionen nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages.

III. Lieferung

  1. Unsere Lieferungen erfolgen frei Verwendungsstelle oder frei verladen ab Werk, wobei für die richtige Auswahl der Ware allein der Käufer bzw. dessen Beauftragter verantwortlich ist.
  2. Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgemäß auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Käufer kann jedoch 2 Wochen nach Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
  3. Der Käufer hat bei den Franko Preisen den Bestimmungsort (Entlade- oder Verbrauchsort) sowie den Empfänger bei der Bestellung gewissenhaft anzugeben und Dispositionsänderungen unverzüglich zu melden. Verletzt der Käufer diese ihm obliegenden Pflichten, so entbindet, uns dies von weiteren Lieferverpflichtungen. Wir sind ferner berechtigt, Fracht nachzuberechnen oder Schadenersatz geltend zu machen.
  4. Bei Abholung der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten, trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die allgemeine Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlichen Gesamtgewichtes und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.
  5. Erfüllungsort für die Lieferungen und alle sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist Herrenberg.
  6. Ereignisse höherer Gewalt und andere mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann nicht abwendbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, die die Lieferung oder Leistung verzögern, unmöglich oder unzumutbar machen, geben uns das Recht, eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Preisstellung und Frachtvergütung

  1. Es gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Ab-Werks- bzw. Franko Preise zuzgl. Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Falls der Käufer nach den getroffenen Vereinbarungen in Frachtvorlage tritt, wird die jeweils von uns bekanntgegebene Frachtvergütung erstattet. Preise und Frachtvergütungen richten sich nach dem angegebenen Firmensitz bzw. Verbrauchsort. Wir sind berechtigt, Höchstfrachtvergütungen festzusetzen.
  2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, bei LKW-Lieferungen für verpackte Ware frachtfrei vereinbarter LKW-Entladeort. Sonderkosten des Transportes gehen zu Lasten des Käufers.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar mit 50% bei Bestelleingang und 50% bei Lieferung der Ware ohne jeglichen Abzug.
  2. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar spätestens innerhalb 14 Tage ohne jeden Abzug. Skonto nach den am Tage der Lieferung gültigen Sätzen wird nur nach Vereinbarung und auch nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. Skonto auf den im Franko Preis enthaltenen Frachtanteil wird nicht gewährt.
  3. Vom Käufer übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Wir sind auch nicht verpflichtet, uns aus den erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor wir die Erfüllung unserer Forderung vom Käufer verlangt.
  4. Beim Überschreiten des Zahlungszieles gemäß Ziffer 1 schuldet der Käufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Erstattung eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens.
  5. Wir behalten uns die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln für jeden Einzelfall vor. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung gilt erst nach unwiderruflicher Einlösung oder erst nach vorbehaltlicher Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Dispospesen und sonstige Kosten werden dem Käufer angelastet. Bei Zahlung durch Bank- oder Postchecküberweisung gilt die Zahlung mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
  6. Der Käufer kann nur aufrechnen, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wegen bestrittener Gegenforderungen ist ihm nicht gestattet, ein Zurückhaltungsrecht auszuüben.
  7. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers begründet in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig. Der Käufer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels in bar zu bezahlen. Wir können in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter dem erweiterten Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auch den Käufer über, wenn er unsere gesamten fälligen Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  2. Der Käufer ist berechtigt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und das die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm untersagt.
  3. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer andere Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware, ohne dass uns aus der Verarbeitung bzw. Veränderung Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 950 BGB Ziffer 2.
  4. Veräußert ein Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand – so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegenüber seiner Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbestellter erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
  5. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzubeziehen. Unsere Forderungseinzugsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird dadurch nicht berührt. Die Kosten für solche Mitteilungen hat uns der Käufer zu ersetzen. Übersteigt der Marktwert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Lieferungsforderungen insgesamt um nachweislich 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

VII. Gefahrenübertrag

Die Gefahr geht bei Lieferung unserer Produkte über:

  1. Bei Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegen den Frachtführer der Sachverhalt vor der Entladung durch eine neutrale Person festgestellt wird.
  2. Bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge, wenn das Produkt unsere Verladeeinrichtung verlässt. Für Transportschäden an unseren Produkten sowie für Verluste sind wir nicht verantwortlich.

VIII. Reklamationen, Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Wir leisten Gewähr wegen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die Gewährleistung bezieht sich auf die Beschaffenheit des Produktes zum Zeitpunkt des Gefahrenübertrages.
  3. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit sowie erkennbare Sachmängel, zu untersuchen. Mängelrügen nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen und schriftlich zu erheben.
  4. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  5. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandung zu geben.
  6. Für Mängel, die nach dem Gefahrenübergang durch unsachgemäße Beförderung, unsachgemäße Lagerung oder durch unsachgemäße, unseren Vorschriften nicht entsprechende Verarbeitung entstehen, können wir nicht einstehen.
  7. Bei berechtigten und fristgerechten Mängelrügen schreiben wir den Minderwert gut oder ersetzen mangelhafte durch mangelfreie Ware. Entschließen wir uns zur Nacherfüllung, so kann sich der Käufer auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst berufen, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren und seit der Mängelrüge mehr als eine Woche verstrichen ist.
  8. Alle weitergehenden Ersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden bei oder nach Verarbeitung der Waren sowie für Mängelfolgeschäden jeder Art, es sei denn, dass die Mängel nachweislich auf Eigenschaften unserer Ware zurückzuführen sind, deren Fehlern von uns im Einzelfalle schriftlich garantiert wurde.
  9. Im Übrigen haften wir, ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den Fällen leicht fahrlässiger Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  10. Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verjähren alle Rechte der Käufer wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei Jahren ab Gefahrübergang.

IX. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

X. Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Deutschen Internationalen Privatrecht (IPR).
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zum Auftragnehmer ist Böblingen, oder nach unserer Wahl, der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
  4. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Verkäuferin. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Verkäuferin. Das selbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Heidrol GmbH
Roßbergstr. 14

71083 Herrenberg